Sie haben Streit mit den Miterben?
Sie sind als Ehegatte oder naher Verwandter enterbt worden?
Herr Rechtsanwalt Kuller berät und vertritt Mandanten im Zusammenhang mit allen erbrechtlichen Fragen. Herr Kuller hat zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht eine mehrmonatige Fortbildung auf dem Gebiet des Erbrechts absolviert, in der er besondere theoretische Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet erworben hat. Er ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV). Der Umstand, dass Herr Kuller auch Fachanwalt für Familienrecht ist, ist für seine Mandanten von besonderem Vorteil, da erbrechtliche Fragen sich in den meisten Fällen mit familienrechtlichen Fragen überschneiden.
Wenn Sie geerbt haben ...
Die Stellung einer Erbin/eines Erben ist sehr oft mit großen Problemen verbunden. Der Tod eines lieben Menschen löst Trauer und Schmerz aus. Gleichwohl muss der Erbe in sehr kurzer Zeit wichtige Dinge erledigen, sich z.B. um die Bestattung, etwaige Versicherungen, Bankkonten, die Wohnung des Verstorbenen kümmern. Unter Umständen muss sich der Erbe sogar kurz nach dem Erbfall schon mit weiteren Erben und/oder Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzten – vielleicht sogar streiten. Bei der Regelung all dieser Angelegenheiten können wir Ihnen behilflich sein, indem wir Ihnen die Rechtslage erläutern, ihnen die erforderlichen Schritte aufzeigen und ihnen einige Dinge sogar abnehmen.
Mehrere Erben ....
Mehrere Erben bilden nach dem Gesetz eine Erbengemeinschaft. Weil eine Erbengemeinschaft aus vielen unterschiedlichen Personen bestehen kann (z.B. Ehegatte, Kinder aus früheren Ehen, Geschwister des Erblassers), die naturgemäß unterschiedliche Interessen haben, entsteht innerhalb der Erbengemeinschaft oft Streit. Aber auch bei einer Erbengemeinschaft, die sich einig ist, können rechtliche Probleme (z.B. dann, wenn die Erbengemeinschaft Eigentümerin einer Immobilie wird) auftreten. Wir helfen Ihnen, indem wir mit Ihnen eine für Sie günstige Lösung etwaiger Konflikte erarbeiten. Dazu gehört es natürlich auch, Sie in gerichtlichen Verfahren zu vertreten, falls das notwendig sein sollte.
Pflichtteil ...
Kinder, Enkel, Eltern, Geschwistern und der Ehegatte haben, wenn Sie in einem Testament nicht oder mit nur sehr wenig bedacht sind, gegen die Erben sogenannte Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Solche sind sogar, z.B. wenn der Erblasser große Teile seines Vermögen verschenkt hat, gegen die Beschenkten durchzusetzen.
Hat z.B. ein Erblasser nahezu sein gesamtes Vermögen schon zu Lebzeiten auf seine neue Freundin übertragen, können die Pflichtteilsberechtigten u.U. Ansprüche gegen diese neue Freundin des Erblassers gelten machen, wenn nach dessen Tode vom Erbe nichts mehr übrig ist.
Testamente, Erbverträge ....
Sie können schon zu Lebzeiten bestimmen, was im Fall Ihres Todes mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Sie können bestimmen, wer ihr Vermögen (oder auch nur Teile davon) erhalten soll, und wer eben nicht. Dies geschieht in der Regel in einem Testament oder einem Erbvertrag. Eheleute können auch in einem Ehegattentestament bestimmen, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Beschränkt sind Sie hierbei nur durch die zwingenden gesetzlichen Regelungen des sog. Pflichtteilsrechts. Aber auch hier ist es möglich, durch geschickte Gestaltungen, den Pflichtteil so niedrig wie möglich zu halten. Wir helfen Ihnen, Ihre Wünsche in einem Testament oder in einem Erbvertrag festzulegen. Dazu ermitteln wir zunächst Ihre Vorstellungen in einem oder auch mehreren Gesprächen. Anhand Ihrer Vorstellungen machen wir Ihnen dann, natürlich unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher – auch steuerrechtlicher – Anforderungen, einen Vorschlag für eine testamentarische Regelung. Diesen Vorschlag erörtern wir mit Ihnen indem wir Ihnen diesen erläutern, ihre etwaigen Änderungswünsche einarbeiten, bis so ein Testament oder ein Erbvertrag entstanden ist, der individuell auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Patientenverfügung ...
Bei einer schweren Krankheit müssen Patienten häufig die Entscheidung über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung ihren nächsten Angehörigen überlassen. Dies ist häufig unbefriedigend weil die Entscheidung des Angehörigen, selbst wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen sollte, nicht mit dem tatsächlichen Willen des Patienten übereinstimmen muss. Außerdem bedeutet eine solche Entscheidung für einen Angehörigen oft eine immense psychische Belastung.
Mit einer sogenannten Patientenverfügung können Sie schon heute bestimmen wie die ärztliche Behandlung, sollte sie aufgrund einer lebensbedrohlichen Situation einmal notwendig sein, durchgeführt werden soll. Sie können z.B. festlegen, ob und wie lange Sie lebenserhaltende Maßnahmen möchten und/oder die Schmerzlinderung im Vordergrund stehen soll. Sie können in einer Patientenverfügung auch bestimmen ob z.B. noch nicht erprobte Medikamente, noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden oder alternative Behandlungsmethoden angewandt werden sollen.
Vorsorgevollmacht ...
Ein schwerer Unfall kann dazu führen, dass Sie Ihre täglichen Vermögensangelegenheiten wie z.B. Kauf und Verkauf, Regelung Ihrer Bank- und Versicherungsgeschäfte, die Abwicklung aller Angelegenheiten in Gesundheitsfragen (z.B. Auswahl von Krankenhäusern, Pflegediensten, Pflegeheimen etc.) plötzlich nicht mehr regeln können. In der Regel ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht erforderlich. Dies können Sie verhindern, indem Sie eine Person Ihrer Wahl schon jetzt bevollmächtigen, für den Fall, dass Sie dazu nicht mehr in der Lage sind, die erforderlichen Vermögensangelegenheiten für Sie zu regeln. Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer solchen Vorsorgevollmacht.
Sie können auch einer Person Ihrer Wahl eine solche Vollmacht ausstellen, die es dieser Person ermöglicht, auch nach Ihrem Tode Ihre Bank- und Versicherungsgeschäfte zu regeln. Vorteilhaft ist dies z.B. für einen Ehegatten, den Sie als Erbin oder Erben eingesetzt haben; Ohne eine solche Vollmacht müsste der Ehegatte gegenüber Ihrer Versicherungsgesellschaft oder Ihrer Bank erst mit einem Erbschein legitimieren, bevor er/sie dort entsprechende Verfügungen tätigen kann. Abgesehen davon, dass der Erbscheinsantrag mit Kosten verbunden ist, dauert die Erteilung im besten Falle einige Wochen. In dieser Zeit ist die Erbin/der Erbe aber mangels Legitimation Handlungsunfähig. Hier hilft eine Vollmacht.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, Ihren Letzten Willen nach Ihrem Tode durchzusetzen. Wenn Sie in einem Testament und/oder einem Erbvertrag bestimmen, dass über Ihren Nachlass (also über Ihr Vermögen nach Ihrem Tode) Testamentsvollstreckung gelten soll, führt ein Testamentsvollstrecker Ihre Anordnungen im Testament aus. Sie können dadurch zum Beispiel verhindern, dass minderjährige Kinder, die Erben werden, vor ihrem 18. oder sogar 25. Lebensjahr Zugriff auf das Vermögen erhalten. Sie können z.B. verhindern, dass Ihr geschiedener Ehegatte über die gemeinsamen Kinder, die ja gesetzliche Erben sind, Zugriff auf Ihr Vermögen erhält. Durch einen Testamentsvollstrecker ist es außerdem möglich, Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft, z.B. über eine Immobilie zu vermeiden indem der Testamentsvollstrecker schon im Testament beauftragt wird, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös auf mehrere Erben aufzuteilen. Dies sind nur einige Anwendungsbereiche einer Testamentsvollstreckung; nur einige Tätigkeitsbereiche eines Testamentsvollstreckers. Wir zeigen Ihnen gerne noch weitere Möglichkeiten und sinnvolle Anwendungsgebiete einer Testamentsvollstreckung auf. Wir helfen Ihnen, eine wirksame Testamentsvollstreckung anzuordnen. Schließlich übernimmt Herr Rechtsanwalt Kuller auch das Amt eines Testamentsvollstreckers, wenn Sie dies möchten. Er ist zertifizierter Testamentsvollstrecker. Er verfügt daher über die besonderen praktischen und theoretischen Fähigkeiten, dieses Amt auszuüben.
Kraft, Geil und Kollegen
Rechtsanwälte
Falkstrasse 9
D-33602 Bielefeld
Telefon 0521.52993.0
Fax +49.521.52993.33
![]() |
|
![]() |
|
![]() |
|
![]() |
|